Strengere Trinkwasser Richtlinien für mehr Verbraucherschutz



Seit 9. Januar 2018 gilt die Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften. Die Quintessenz der Änderungen: Verschärfter Verbraucherschutz und mehr Flexibilität für Versorgungsunternehmen. Der VDMA Fachverband Armaturen trug mit seinem Know-how zur Anpassung der Neuordnung bei. Mit seiner Initiative Blue Responsibility – Nachhaltige Sanitärlösungen tritt der Verband für die Sicherstellung der Trinkwasserhygiene ein und erklärt die wichtigsten Änderungen der neuen Trinkwasserverordnung. 


„Die Novellierung hat vorrangig eine Relevanz für Wasserversorgungsunternehmen und Labore, die Trinkwasserproben nehmen. Da sie den Verbraucherschutz stärkt, begrüßen wir sie sehr“, sagt Wolfgang Burchard, Sprecher von Blue Responsibility. Die Nachhaltigkeitsinitiative des VDMA konnte ihr Know-how in die Neuordnung der Trinkwasserverordnung mit einbringen. So wurde auf Anraten der Trinkwasserexperten des VDMA der Passus im vorangegangenen Entwurf geändert, der sich auf die Probenahme der Parameter Nickel, Blei und Kupfer bezog. In diesem war ursprünglich neben der gestaffelten Stagnationsbeprobung die Zufallsstichprobe (Z-Probe) als Messverfahren vorgesehen, um erhöhte Grenzwerte an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude festzustellen.

„Durch die Werte von Z-Proben soll vorrangig die durchschnittliche Wasserbeschaffenheit in einem Wasserversorgungsgebiet – nicht in einem Gebäude – ermittelt werden. Die Angaben einer Zufallsstichprobe sollten daher nicht zu einem verbindlichen Maßstab werden, der zu einer fälschlichen Beurteilung einer Trinkwasser-Installation im Haus sowie der dort integrierten wasserführenden Armaturen und Bauteile führen könnte“, so Stefan Oberdörfer, Trinkwasserexperte des VDMA. „Hier erweist sich die gestaffelte Stagnationsbeprobung als Methode der Wahl. Daher begrüßen wir den Hinweis auf die entsprechende Empfehlung des Umweltbundesamtes in der Trinkwasserverordnung.“

Das Gesundheitsministerium ist dieser Position gefolgt und hat in der novellierten Trinkwasserverordnung die Z-Probe nicht mehr als Maßstab zur Ermittlung einer Grenzwertüberschreitung im Gebäude aufgeführt.

Mehr Regeln für mehr Trinkwasserqualität
Die Novellierung der Trinkwasserverordnung stärkt die in Deutschland bereits sehr gute Trinkwasserqualität weiter. So gehen die neuen Regelungen zum Teil über die europarechtlichen Vorgaben hinaus und sehen unter anderem ein Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren in Trinkwasseranlagen vor, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen wie zum Beispiel Breitbandkabel in Trinkwasserrohren. Darüber hinaus müssen insbesondere bei kleinen Anlagen (z. B. bei Brunnen von gastronomischen Betrieben) häufigere Untersuchungen in Bezug auf Enterokokken durchgeführt werden. Im Sinne des Verbraucherschutzes sind Prüfinstanzen zukünftig verpflichtet auffällige Legionellenbefunde in der Trinkwasser-Installation in Gebäuden direkt an das Gesundheitsamt zu melden. Es erfolgte weiterhin eine Aufnahme der Gefährdungsanalyse in die Begriffsbestimmungen und die 3-l-Regel für Großanlagen wurde redaktionell präzisiert.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de

Bildquelle: Blue Responsibility